Diese Ausführungen sind zutreffend. Wie unter den Erwägungen 10.2.2 und 10.2.3 ausgeführt, ist offensichtlich, dass D.________ nur vorgab, extrem betrunken gewesen zu sein. Seine Aussagen, wonach er sich nur verteidigt habe und E.________ und L.________ den Straf- und Zivilkläger geschlagen sowie bestohlen hätten, sind mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 10.2.3 zudem unglaubhaft. Der Zeuge L.________ schildert, er habe bei der Auseinandersetzung im K.________ (Park) etwas abseits gewartet und er habe gesehen, dass C.________ ein wenig aggressiv gewesen sei, D.________ gepackt habe und ihn habe schlagen wollen. Sodann sei E._____