Betreffend D.________ erwog die Vorinstanz was folgt: Sodann kamen nun ab der Einvernahme vom 20.09.2019 auch bei D.________ plötzlich die Erinnerungen zurück und er gab fortan zu, beim Konflikt auch dabei gewesen zu sein. C.________ habe ihn geschlagen und er habe erwidert (pag. 351 Z. 34 ff.). C.________ habe ihn am Kragen gehalten und 26 er habe versucht, sich zu verteidigen. Er habe dies nicht alleine geschafft und die anderen seien dann auch dazugekommen (pag. 351 Z. 51 f.). Mit «den Anderen» meine er E.________ und L.________ (pag. 352 Z. 59).