betreffend die zwei Schläge auf das rechte Ohr. Schläge gegen C.________ wurden sodann auch von E.________ eingestanden und von L.________ bezeugt. Jedoch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass C.________ angeblich mit 20 – 30 Fusstritten traktiert worden ist. Diesbezüglich wird wiederum die Übertreibungstendenz in den Aussagen von C.________ ersichtlich. Ebenso fällt diese Tendenz in Bezug auf das Deliktsgut auf: C.________ macht diverse grössere Geldbeträge geltend, welche er zufälligerweise an dem besagten Tag alle auf sich getragen haben soll. Die Erklärungen dazu (Ferien, Auto) erscheinen eher fragwürdig und erfunden als der Wahrheit entsprechend.