vom 03.12.2019 (pag. 265 f.) schafft keine weitere Klarheit betreffend Verletzungsbild bzw. -entstehung, weil sich C.________ erst 12 Tage nach dem Vorfall bei ihr in Untersuchung begab. Am ehesten Aufschluss über die Verletzungen geben somit die am Tag des Vorfalls, am 02.08.2019, durch die Polizei aufgenommenen Fotos (pag. 203 ff.). Nebst dem hiervor erwähnten Fusstritt von E.________ gegen den Rücken von C.________ (pag. 209) lässt sich den Fotos (insb. pag. 207 f.) entnehmen, dass C.________ im Bereich des rechten Ohres Schürfwunden aufweist. Nach Erachten des Gerichts stützen diese Aufnahmen die Aussage von C.________ betreffend die zwei Schläge auf das rechte Ohr.