C.________ liess sich erst drei Tage nach dem Vorfall, am 05.08.2019, durch den IRM-Arzt gerichtsmedizinisch untersuchen und der KTD konnte gleichentags Fotos der Verletzungen erstellen (pag. 232, pag. 236 ff.). Gemäss Bericht des IRM-Arztes vom 24.09.2019 (pag. 246) wurden anlässlich der körperlichen Untersuchung von C.________ verschiedene Hautunterblutungen festgestellt. Die Befunde lassen sich im Wesentlichen mit stumpfer Gewalteinwirkung vereinbaren, imponieren älter und lassen sich hinsichtlich ihres Entstehungszeitpunktes nicht verlässlich einschätzen, wobei auch an unterschiedliche Zeitpunkte der Entstehung zu denken ist.