Diese Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Kerngeschehen sind wie unter Erwägung 10.2.4 erwähnt glaubhaft. Sie decken sich zudem mit den Aussagen L.________'s, wonach D.________ als erster beim Straf- und Zivilkläger zurückgewesen sei (pag. 285 Z. 45, pag. 289 Z. 186 f. und pag. 291 Z. 268 f.), und den Angaben D.________'s, wonach sie alle auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen hätten (u.a. pag. 365 Z. 120 und pag. 367 Z. 190). Soweit weitergehend kann den Angaben des Straf- und Zivilklägers – wie die Vorinstanz im Folgenden zurecht ausführte und unter Erwägung 10.2.4 festgehalten wurde – hingegen nicht gefolgt werden: