Diesen im Wesentlichen überzeugenden Erwägungen ist anzufügen, dass das Eingestehen von Erinnerungslücken und die Korrektur gemachter Aussagen nicht per se Realkennzeichen darstellen. Insoweit kann auf die unter Erwägung 10.2.1 gemachten Ausführungen zur Tendenz E.________'s, das Fehlverhalten seiner Kollegen (insb. L.________'s) und seiner selbst zu beschönigen, verwiesen werden. Die angebliche Falschbelastung L.________'s dürfte somit keine sein. Richtig ist indessen die Feststellung der Vorinstanz, dass die Aussagen E.________'s zum Kerngeschehen widerspruchsfrei und detailliert sind. Soweit E.________ sich selbst und/oder seine Kollegen (D._____