Letzteres ist wie unter Erwägung 10.2.2 und 10.2.3 erwähnt auch aus Sicht der Kammer erstellt. Anlässlich der Einvernahme vom 05.05.2020 wiederholte und ergänzte E.________, dass nachdem C.________ D.________ am Kragen gepackt habe, er (E.________) C.________ dann 2-3 Mal mit dem Fuss oder der Hand geschlagen habe; er habe ihn mit dem Fuss in den Rücken geschlagen (pag. 439 Z. 213 ff.). D.________ habe C.________ zu Boden gezogen und er (E.________) habe ihn dann in den Rücken getreten (pag. 441 Z. 304). Ansonsten gibt E.________ an, nicht zu wissen, wer wo geschlagen habe. Aber niemand habe das Portemonnaie rausgenommen.