An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Aussage, sie seien mit der Absicht zu C.________ zurückgekehrt, die Pillen zurückzugeben, nicht stimmen kann, weil sie die Pillen nach eigenen Aussagen erst nach der Auseinandersetzung auf dem Heimweg aus dem Versteck geholt haben. Es ist folglich erstellt, dass D.________ und E.________ mit der Absicht, mehr Tabletten von C.________ zu holen, zu C.________ zurück sind. Dies hat E.________ anlässlich der Einvernahme vom 30.09.2019 so auch klar zu Protokoll gegeben (pag. 423 Z. 74).