Danach seien sie schlafen gegangen, ehe dann um 12.00 Uhr die Polizei bei ihnen an der Tür gestanden habe (pag. 415 f. Z. 49 ff., vgl. auch pag. 423 Z. 77 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 30.09.2019 ergänzte E.________, dass er nicht denke, dass D.________ etwas von C.________ genommen habe (pag. 427 Z. 211 f.). D.________ sei jedoch bis zum Schluss dabei gewesen und habe gesehen, dass er (E.________) die Sachen genommen habe, D.________ sei dabei gewesen (pag. 425 Z. 149 ff.). Er und D.________ seien zusammen weggerannt (pag. 426 Z. 175). Die weiterhin anhaltende Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ wird hier zudem auch durch die Fotodokumentation der Verletzungen von C.___