425 Z. 139 und pag. 1188 Z. 4, Z. 7 sowie Z. 36). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Oktober 2019 erwähnte ausserdem auch D.________, alle drei hätten «etwas» geschlagen und bei der Schlägerei mitgemacht (pag. 365 Z. 120). An der generellen Glaubhaftigkeit der Aussagen E.________'s ändert diese eine unplausible Behauptung betreffend den Tatbeitrag L.________'s indessen nichts. An der Einvernahme vom 22.08.2019 wiedergab E.________ den Ablauf grundsätzlich gleich: Sie seien zu C.________ zurückgegangen, sie hätten die Pillen zurückgeben wollen, C.________ habe