Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an. E.________'s Aussage, wonach er nicht wisse, ob L.________ auch geschlagen habe resp. er dies nicht gesehen habe (pag. 406 Z. 146 f.), erachtet die Kammer entgegen der Vorinstanz hingegen nicht als überzeugend. Insoweit kann auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 10.2.1 verwiesen werden. Zudem sei erwähnt, dass E.________ auch zu Protokoll gab, er denke schon, dass L.________ auch mitgemacht habe (pag. 411 Z. 342 f.). L.________ sei bis zum Schluss dabei gewesen und sie seien alle drei schuld (pag. 417 Z. 130, pag. 418 Z. 164 pag. 425 Z. 139 und pag.