Er habe ihn (C.________) mit beiden Händen am Oberkörper, an den Schultern und auf der Seite geschubst und C.________ sei dann umgefallen (pag. 406 Z. 134 f.). Das T-Shirt von C.________ sei so halb raufgezogen gewesen (pag. 406 Z. 141). Auch anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 05.08.2019 sagte E.________ aus, es stimme, dass sie eine Person ausgeraubt hätten. Sie hätten jedoch nur das Morphium und das Mobiltelefon mitgenommen, vom Schlüssel und von der Bankkarte wisse er nichts (pag. 133 Z. 9 ff.).