870 f. Z. 42 ff.). Diese Aussagen des Straf- und Zivilklägers erscheinen selbsterlebt, lebensnah, authentisch und originell. Die Kammer geht daher mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers soweit das Kerngeschehen angehend glaubhaft sind. Bezüglich die Vorgeschichte und die Details müssen sie indes mit Vorsicht gewürdigt werden.