531 ff.) und anlässlich der Zustellung der Vorladung für die Berufungsverhandlung befand er sich unter anderem wegen Alkoholentzugs in einer Klinik (pag. 1121). Sein abnehmendes Erinnerungsvermögen erstaunt vor diesem Hintergrund nicht. Entscheidend ist indes, dass er – wie die Vorinstanz korrekt feststellte – konstant aussagte, die Angreifer seien zu dritt gewesen. So gab er zusammengefasst an, es habe sich um «einen Hellen» und zwei dunkelhäutige Männer gehandelt, wovon einer eine Afrofrisur (dabei handelt es sich unbestrittenermassen um E.________) gehabt und der andere einen orangenen Pullover (dabei handelt es sich unbestrittenermassen um D.________) getragen habe.