Das allgemeine Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers würdigte die Vorinstanz folgendermassen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 952): C.________ schildert die strittige Auseinandersetzung im Kern ähnlich wie die anderen Beteiligten. Auf diese Aussagen (vgl. zu den konkreten Aussagen Ziff. IV.1.3.5) kann grundsätzlich abgestellt werden. Betreffend die weiteren Aussagen, insbesondere zur Vorgeschichte und zum Deliktsgut, gibt es hingegen doch einige Fragezeichen. Bei den Aussagen von C.________ ist eine gewisse Übertreibungstendenz ersichtlich. Als Beispiel zu nennen ist, dass C.________ angibt, es seien ihm 40