– gewusst habe, dass es darum gegangen sei, beim Straf- und Zivilkläger mehr Tabletten zu holen, und alle aktiv mitgeholfen hätten, diesen Plan umzusetzen, nicht zu entkräften. D.________ wollte beim Straf- und Zivilkläger damit erwiesenermassen mehr Tabletten holen, war weit behänder unterwegs, als er selbst angab und beteiligte sich aktiv an der Umsetzung des Plans. Eine alkoholbedingte Amnesie oder Störung lag bei ihm nicht vor. 10.2.4 Straf- und Zivilkläger Das allgemeine Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers würdigte die Vorinstanz folgendermassen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.