Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach D.________'s Aussagen mit Vorsicht zu würdigen und im Grundsatz eher unglaubhaft seien, resp. D.________ aufgrund seines Aussageverhaltens als Person eher unglaubwürdig erscheine (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 951 f.), ist somit zuzustimmen. Die abstreitenden Angaben D.________'s vermögen E.________'s und L.________'s Aussagen, wonach in der zweiten Phase jeder – mithin auch D.________ – gewusst habe, dass es darum gegangen sei, beim Straf- und Zivilkläger mehr Tabletten zu holen, und alle aktiv mitgeholfen hätten, diesen Plan umzusetzen, nicht zu entkräften.