Er hat mich geschlagen, als erstes und er hat seine Antwort zurück gekriegt. Was von ihm gestohlen wurde […], das war nicht ich, das waren die anderen.» [pag. 375 Z. 472 ff.]; «Ich war der Schwächste […].» [pag. 384 Z. 52]; «Ich war einfach symbolisch da.» [pag. 390 Z. 274]; «Er [der Straf- und Zivilkläger] hat alles angefangen.» [pag. 391 Z. 339]). All diese Umstände sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen D.________'s. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach D.________'s Aussagen mit Vorsicht zu würdigen und im Grundsatz eher unglaubhaft seien, resp. D._______