Diese Aussagen sind schlicht unlogisch und unglaubhaft. Die Polizeibeamten machten anlässlich des Aufsuchens E.________'s und D.________'s um 12:00 Uhr nach dem Vorfall ausserdem offenbar keine Wahrnehmung über eine Beeinträchtigung D.________'s, wäre dies anderenfalls doch mit Sicherheit im Anzeige- oder einem Berichtsrapport festgehalten worden. Weiter verzichteten sie auf die Durchführung eines Atemalkoholtests oder dergleichen (zum Ganzen pag. 188 ff.). All dies legt nahe, dass D.________ entgegen seiner Behauptung nicht übermässig alkoholisiert war. Dasselbe erklärten auch L.________ und E.________.