Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind zutreffend. Auch oberinstanzlich behauptete D.________, nur noch auf allen Vieren gehen resp. gar nicht mehr auf den Beinen stehen gekonnt zu haben (u.a. pag. 335 Z. 180 f. und pag. 1192 Z. 25 f.). Zudem führte er – mehr oder weniger im selben Satz – widersprüchlich aus, er habe nicht mehr auf den Beinen stehen können, sei «den anderen» aber bis an den Ort, an dem die Schlägerei dann geschehen sei, hinterhergelaufen (pag. 1192 Z. 25 f.). Diese Aussagen sind schlicht unlogisch und unglaubhaft.