Zum allgemeinen Aussageverhalten D.________'s erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 951 f.): Das Aussageverhalten von D.________ mutet demgegenüber doch etwas speziell an und lässt sich zusammengefasst so beschreiben, dass er sich anfänglich aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums an beinahe nichts mehr erinnern konnte oder wollte (pag. 335 Z. 180 ff., pag. 29 Z. 93 ff.) und plötzlich, je weiter die Einvernahmen vom Tatzeitpunkt entfernt waren und je mehr vom Vorfall ans Licht kam, er sich immer wie mehr und teils sehr detailliert an den Vorfall vom 02.08.2019 erinnern konnte.