L.________'s lag bei D.________ im fraglichen Zeitpunkt keine alkoholbedingte Amnesie oder Störung vor, die entsprechend den Behauptungen D.________'s (siehe E. 10.2.3 unten) nur noch ein Gehen auf allen Vieren ermöglicht hätte. Zusammenfassend kann auf L.________'s Aussagen abgestellt werden, soweit er nicht seinen eigenen Tatbeitrag beschönigte. Was den Grund der Rückkehr zum Straf- und Zivilkläger und den Zustand sowie die Handlungen D.________'s angeht, sind seine Angaben glaubhaft. 10.2.3 D.________ Zum allgemeinen Aussageverhalten D.________'s erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;