423 Z. 73). Für die Kammer ist aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen E.________'s und L.________'s sowie der Tatsache, dass dem Straf- und Zivilkläger unbestrittenermassen schon zuvor Tabletten entwendet worden waren, erstellt, dass allen drei – D.________, E.________ und L.________ – klar war, dass es bei der Rückkehr zum Straf- und Zivilkläger darum ging, noch mehr Tabletten von diesem zu ergattern. Schliesslich ist mit Blick auf die Würdigung der Aussagen D.________'s (E. 10.2.3 unten) relevant, dass L.________ wiederholt angab, D.___