18 zurückgekehrt. Ebenfalls unglaubhaft erscheint L.________'s anfängliche Behauptung, wonach sie zum Straf- und Zivilkläger zurückgekehrt seien, weil sie etwas mit diesem hätten bereden wollen (pag. 285 Z. 43 f.). Am Ende bestätigte nebst E.________ (pag. 423 Z. 73, pag. 1187 Z. 43, pag. 1188 Z. 4 und Z. 10) nämlich auch L.________, dass sie (er, D.________ und E.________) zum Straf- und Zivilkläger hätten zurückgehen wollen, weil letzterer vielleicht noch mehr Tabletten gehabt habe (pag. 423 Z. 73).