L.________'s Behauptung, wonach es ein Schockmoment gewesen sei, als E.________ dem Straf- und Zivilkläger die Tabletten weggenommen habe und fortgerannt sei (pag. 285 Z. 38 f.), ist sodann wenig überzeugend. Hätte es sich dabei effektiv um einen sogenannten Schockmoment gehandelt, wäre L.________ anschliessend wohl kaum mit D.________ und E.________ zum Straf- und Zivilkläger