Diesen Erwägungen ist anzufügen, dass zufolge Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau (Strafbefehl vom 7. September 2020, edierte Akten EO-19-0391) letztlich offenbleiben kann, ob L.________ tatsächlich so passiv war, wie er selbst behauptete. Es wird einen Grund haben, weshalb er zunächst von nichts wissen wollte. Zudem sprechen die glaubhaften Aussagen E.________'s dafür, dass die Beteiligung L.________'s aktiver war als dieser selbst zugab. L.________'s Behauptung, wonach es ein Schockmoment gewesen sei, als E._____