Die Aussagen von L.________ sind – trotz den ersten zwei Einvernahmen, anlässlich welcher L.________ nicht die Wahrheit gesagt hat – als glaubhaft zu bezeichnen. Dies insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass er der Einzige gewesen ist, welcher am besagten Abend in der Bar keinen Alkohol getrunken hat. Des Weiteren decken sich seine Aussagen, wie bereits ausgeführt, im Kern mit denjenigen von E.________.