Dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz ist insbesondere soweit E.________ seine Mitstreiter und sich selbst belastete zuzustimmen. 10.2.2 L.________ Zum allgemeinen Aussageverhalten L.________'s führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 950 f.): L.________ wollte zunächst nichts von einer Auseinandersetzung mit C.________ gewusst haben und führte anlässlich der Einvernahmen vom 05.08.2019 (pag. 272 ff.) und vom 18.09.2019 (pag. 279 ff.) aus, dass er nach dem Besuch in der Bar direkt nach Hause gegangen sei und er weder mit C.__