427 Z. 211 f. und Z. 235 f.). Zudem decken sich die Aussagen von E.________ im Kerngeschehen dann auch mit den Aussagen des Zeugen L.________. Aufgrund der Konstanz und des Fehlens markanter Widersprüche und auch unter Berücksichtigung des Alkoholeinflusses kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass seine Aussagen – ausgenommen diejenigen anlässlich der ersten Einvernahme – glaubhaft sind und im Grundsatz darauf abgestellt werden kann.