Aus Sicht der Kammer liegen die kleinen Widersprüche in den Aussagen E.________'s auch darin begründet, dass E.________ seine Mitstreiter, insbesondere L.________, und sich selber zuweilen schonen wollte und gewisse belastende Aussagen deshalb wieder abtempierte. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte er L.________ sodann erneut mit keinem Wort (pag. 857 f. Z. 43 ff.), wohingegen er ihn in der Berufungsverhandlung wiederum belastete, indem er in Bezug auf das Tatgeschehen stets von «wir» sprach und erwähnte, mit «wir» seien er selber, D.________ und L.________ gemeint (pag. 1187 Z. 43, pag.