Die Aussagen von E.________ sind sodann ab der Hafteröffnung auch als konstant und grundsätzlich widerspruchsfrei zu bezeichnen. Kleinere Ungenauigkeiten respektive Widersprüchlichkeiten betreffend den genauen Ablauf der Geschehnisse am 02.08.2019 schaden der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit nicht und sind ohne Weiteres mit dem Zeitablauf, dem Alkoholkonsum sowie dem dynamischen Geschehen erklärbar.