E.________ erwähnte L.________ in dieser ersten Einvernahme bemerkenswerterweise nur am Rande und wollte keine näheren Angaben zu ihm machen können (pag. 396 Z. 56 ff.). In der nächsten Einvernahme korrigierte er dies sodann (pag. 407 Z. 173 ff.). Hätte sich L.________ redlich verhalten, dann hätte E.________ keinen Grund gehabt, die ihm bekannten Personalien seines Kollegen L.________ zunächst nicht bekannt zu geben. Anlässlich der Hafteröffnung vom 03.08.2019 (pag. 402 ff.) und insbesondere anlässlich der Einvernahme vom 22.08.2019 (pag. 414 ff.) gab E.__