10.2.1 E.________ Betreffend das allgemeine Aussageverhalten E.________'s erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 949 f.): E.________ wollte an der ersten Einvernahme vom 02.08.2019 zunächst nichts von dem Vorfall wissen und stritt ab, dabei gewesen zu sein. Am besagten Abend habe er neben der «M.________ (Bar)» viel Alkohol getrunken und sei dann mit D.________ zu Fuss nach Hause [Anm. Kammer: gegangen]. Auf dem Heimweg hätten sie das (bei ihm sichergestellte) Telefon und die (bei ihm sichergestellten) Tabletten auf dem Boden gefunden (pag. 396 f. Z. 43 ff., pag. 398 Z. 123 ff.).