Diese Ausführungen sind zutreffend. Ergänzend ist anzufügen, dass alle Beteiligten ein Interesse hatten, sich zufolge strafbaren Verhaltens in ein besseres Licht zu rücken, was die vorerwähnten Abweichungen zusätzlich erklärt. Daneben kennen sich D.________, E.________ und L.________. E.________ und L.________ waren «alte Kollegen», die gemäss L.________ zusammen «abhängten» (pag. 276 Z. 161 und pag. 280 Z. 32). Die Aussagen, die den jeweils anderen belasten, sind 16 aus Sicht der Kammer deshalb glaubhaft.