(Park) gewürdigt (E. 10.3 unten). Schliesslich wird das Beweisergebnis festgehalten (E. 10.4 unten). 10.2 Allgemeines Aussageverhalten der involvierten Personen Im Sinne einer Vorbemerkung zur Würdigung der allgemeinen Aussagen der involvierten Personen hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 949): Die Anklageschrift stützt sich weitestgehend auf die Aussagen der beteiligten Personen, weshalb vorab ihre allgemeine Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kurz gewürdigt wird.