Weiter ist zu beurteilen, ob D.________ und E.________ den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger noch einige Male schlugen und traten, bevor sie mit dessen Mobiltelefon davonrannten. Schliesslich ist zu prüfen, ob dem Straf- und Zivilkläger im Rahmen dieser Auseinandersetzung die in der Anklageschrift aufgeführten, unter Erwägung 7 genannten Verletzungen zugefügt wurden.