und E.________ stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, sie hätten den Straf- und Zivilkläger nicht geschlagen, um ihm das Mobiltelefon zu entwenden, sondern, um sich gegen ihn zu wehren. Sie machten geltend, nachdem sie zum Straf- und Zivilkläger zurückgekehrt seien, habe dieser von ihnen «fluchend und schreiend» die ihm zuvor entwendeten Tabletten zurückverlangt. Zudem sei er unvermittelt auf D.________ losgegangen und habe diesen in den «Schwitzkasten» genommen. E.________ sei D.___