Ergänzt sei bezüglich der Auseinandersetzung im K.________ (Park), dass deren erster Teil (Wegnahme der Tabletten des Straf- und Zivilklägers und tätliche Auseinandersetzung zwischen demselben und D.________), der erstinstanzlich zu Schuldsprüchen wegen Diebstahls und Tätlichkeiten führte, wie erwähnt unangefochten blieb und somit als erwahrt bzw. als unbestritten zu gelten hat. Bestritten und beweismässig zu klären bleibt somit der zweite Teil der Auseinandersetzung im K.________ (Park). D.________ und E.______