Wie dieser Teil des Zusammentreffens genau ablief, ist bestritten und anhand der nachfolgenden Beweiswürdigung zu eruieren. Unbestritten ist jedoch, dass daraus die Situation entstand, dass E.________ C.________ ein wenig weisses Pulver bzw. Kokain zum Probieren gab. E.________ gestand, C.________ weisses Pulver zum Probieren gegeben zu haben und dass es sich dabei um Kokain handelte (pag. 427 Z. 235 ff.). Die anderen beiden (D.________ und L.________) hätten damit nichts zu tun gehabt (pag. 436 Z. 83). Dass E.________ das weisse Pulver hatte, bestätigt sodann auch D.________ (pag. 386 Z. 122).