8. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz fasste das Rahmengeschehen und den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend zusammen; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 953 f.): Bezüglich der unbestrittenen Vorgeschichte und des unbestrittenen Rahmensachverhaltes lässt sich gestützt auf die diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten sowie unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel Folgendes festhalten: