Dafür wurden D.________ und E.________ rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt (Bst. A Ziff. I/2 und Bst. B Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In der Folge kehrten sie zum Straf- und Zivilkläger zurück, gemäss Anklageschrift in der Absicht, noch mehr Tabletten zu holen. Als sie wieder beim Straf- und Zivilkläger angekommen waren, kam es zwischen letzterem und D.________ zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung, wofür D.________ rechtskräftig wegen Tätlichkeiten verurteilt wurde (Bst. A Ziff. I/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Daraufhin sollen D._____