6. Vorbemerkungen In casu ist nur noch der zweite Teil des Vorfalls vom 2. August 2019 in G.________ (Ort) (Raub) zu beurteilen. Die restlichen Punkte des erstinstanzlichen Urteils (siehe dazu E. 7 und 8 unten) blieben unangefochten. Die Vorinstanz hat die Rollen D.________'s und E.________'s im Ergebnis korrekt dargestellt und ihr Urteil aus Sicht der Kammer sorgfältig und grösstenteils überzeugend begründet, weshalb es sich rechtfertigt, ihre Ausführungen nachfolgend integral zu übernehmen und wo nötig – unter Berücksichtigung der oberinstanzlichen Einwände der Beschuldigten – punktuell zu ergänzen.