5-7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 919]) befinden, weil diese der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund des Rückzugs der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten von D.________ und E.________ abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung