mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2020 für eine Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 E.________ auferlegt wurden und auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wurde (Bst. B Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 915]), - betreffend E.________ im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt wurde, dass die Forderung des Straf- und Zivilklägers gegen E.________ – ohne Ausscheidung von Kosten – abgewiesen wird (Bst.