912]), - das Strafverfahren gegen E.________ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich mehrfach begangen von September 2017 bis 6. Mai 2018 in G.________ (Ort) und Biel durch Konsum von Betäubungsmitteln sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – eingestellt wurde (Bst. B Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 913]), - E.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich begangen im Herbst 2018 in G.________ (Ort) durch Anstalten treffen zum Veräussern von Betäubungsmitteln gemäss