SR 311.0) sowie 19a Ziff. 1 BetmG und 7c, 10f Abs. 2 Bst. a VCOVID2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sieben Tage festgesetzt wurde (Bst. A Ziff. III/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 910]), - betreffend D.________ im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt wurde, dass die Forderung des Straf- und Zivilklägers gegen D.________ – ohne Ausscheidung von Kosten – abgewiesen wird (Bst. A Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 912]), - das Strafverfahren gegen E.___