10 - der D.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. Mai 2018 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde (Bst. A Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 909]), - D.________ gestützt auf die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und wegen Missachtung der Massnahmen im Sinne der VCOVID2 in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1 und 333 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sowie 19a Ziff.