5. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufungen D.________'s und E.________'s und mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers, resp. aufgrund des Rückzugs der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft, ist das Urteil der Vorinstanz vom 7. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - D.________ schuldig erklärt wurde, o des Diebstahls, gemeinsam begangen mit E.________ am 2. August 2019 in G.________ (Ort) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers (Bst.