4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu: o einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 60 Tagen sowie Aufschub des Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren), o einer Geldstrafe von 16 Tagesansätzen zu CHF 30.- (unter Aufschub des Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren), o einer Verbindungsbusse von CHF 120.-, o einer Übertretungsbusse von CHF 500.-, sowie o den anteilsmässigen Verfahrenskosten. Auf die Verurteilung zu einer Landesverweisung sei zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen